EStG § 34a Abs 4 ; GG Art 3 Abs 1
Ist eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn nicht entnommene sog. Altgewinne aus Veranlagungszeiträumen vor Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung vorhanden sind? Ist eine verfassungskonforme Auslegung dahin vorzunehmen, dass der Entnahmeüberhang auch mit regelbesteuerten Altgewinnen verrechnet werden kann?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision