AO § 90 Abs 2 ; FGO § 76 Abs 1 S 4 ; GG Art 103 Abs 1 ; ZPO § 373
Hat eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen, wenn ein Kläger erst im Laufe der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Anlass zur Benennung eines Auslandszeugen sehen muss, zu diesem Zeitpunkt aber weder den Zeugen unmittelbar stellen noch dessen ladungsfähige Anschrift angeben kann?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision