KStG § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 ; KStG § 8 Abs 7 S 2 ; KStG § 34 Abs 6 S 4 ; KStG § 34 Abs 6 S 5 ; KStG § 8 Abs 3 S 2 ; KStG § 4 Abs 6 S 1 Nr 2
Ist der mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte § 8 Abs. 7 KStG nach § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 KStG dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn in einer Eigengesellschaft Dauerverlustgeschäfte i. S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG und andere Tätigkeiten zusammengefasst worden sind, die im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art nach Verwaltungsauffassung nicht hätten zusammengefasst werden dürfen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 13.03.2019 (Vorlage an EuGH)
Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.