KStG § 8c ; GewStG § 10a S 10
1. Ist § 8c KStG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Vorschrift bei einer verhältniswahrenden Umwandlung mittelbarer in unmittelbare Beteiligungen ("Verkürzung der Beteiligungskette") nicht zur Anwendung gelangt?
2. Das Verfahren I R 79/11 war durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31. Dezember 2018) ausgesetzt.
3. Das Verfahren I R 5/19 (I R 79/11) wurde durch Beschluss vom 16. Januar 2019 bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des FG Hamburg vom 29. August 2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 16.01.2019)
Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.