KStG § 8c Abs 1 ; GewStG § 10a S 10 ; BewG § 11 Abs 2 S 2
1. Sind stille Reserven i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 vorrangig unter Berücksichtigung eines Kaufpreises zu ermitteln oder hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die stillen Reserven stattdessen anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln?
2. Das Verfahren I R 76/16 war durch Beschluss vom 23. August 2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis 31. Dezember 2018) ausgesetzt.
3. Das Verfahren I R 4/19 (I R 76/16) wurde durch Beschluss vom 24. Januar 2019 bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des FG Hamburg vom 29. August 2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 24.01.2019)
Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.