EStG § 11 Abs 2 S 2 ; EStG § 11 Abs 1 S 2 ; AO § 108 Abs 3 ; UStG § 18 Abs 1 S 4
Ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "kurzen Zeit" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund der Fallkonstellation, dass eine am 7. Januar gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember aufgrund der Regelung des § 108 Abs. 3 AO erst am 12. Januar fällig wird, mit mindestens 12 Tagen zu bemessen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision