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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
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BFH Anhängiges Verfahren V R 8/18

Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2018

AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 ; AO § 233a ; AO § 38 ; UStG § 13b Abs 2 S 2 ; UStG § 13b Abs 2 Nr 4 S 1 ; UStG § 17 Abs 2 Nr 1 S 1 ; UStG § 27 Abs 19

1. Ist die von der Verwaltungsauffassung abweichende Auslegung des § 13b UStG durch den BFH, die dazu führte, dass eine Bauträgerin, die die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet, als Leistungsempfängerin der an sie erbrachten Bauleistungen nicht nach § 13b UStG Steuerschuldnerin ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10), ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO?

2. Kommt § 233a Abs. 2a AO bei der Festsetzung von Erstattungszinsen im Zuge der (wegen der fehlenden Steuerschuldnerschaft erfolgenden) Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung auf Seiten der Bauträgerin zur Anwendung?

3. Ist die Vorschrift des § 17 UStG für die Bauträgerin als Leistungsempfängerin anzuwenden?

4. Kommt es für eine Änderung der Steuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf an, dass die Bauträgerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat?

5. Kann der Grundsatz von Treu und Glauben infolge des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes Steueransprüche begründen oder erlöschen lassen?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.01.2018 (12 K 2324/17)

Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

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