UStG § 10 Abs 1 ; UStG § 17 ; EGRL 112/2006 Art 73 ; AMRabG § 1
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von gesetzlich vorgeschriebenen Rabatten:
Beeinflussen die Rabatte, die gemäß § 1 AMRabG privaten Krankenkassen und Beihilfeträgern gewährt werden müssen, die Höhe des Entgelts i.S. des § 10 bzw. § 17 UStG?
Werden die Rabatte durch die unmittelbare Auszahlung an die Krankenkassen und Beihilfeträger (bzw. an die vorgeschaltete Stelle "ZESAR") außerhalb der Lieferkette gewährt und führen daher nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Das Verfahren ruhte gemäß Beschluss vom 23.02.2017 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-462/16. Nach Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Boehringer Ingelheim Pharma durch Urteil vom 20.12.2017 C-462/16 wird das Verfahren fortgeführt.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 13.11.2018 (Erledigung der Hauptsache).