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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren VII R 5/15

Aufnahme in die Datenbank am 20.07.2015

AO § 37 ; EUBeitrG § 13

Rückforderung einer aufgrund eines tschechischen Beitreibungsersuchens gepfändeten, dann aber erstatteten Steuerforderung; auch die tschechische Finanzbehörde hat den Betrag (an den Bevollmächtigten des Klägers) erstattet.

Ist § 37 AO nicht einschlägig, weil das Steuerschuldverhältnis nur zwischen dem Kläger und der tschechischen Finanzbehörde besteht?

Ist § 13 EUBeitrG anwendbar?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 04.02.2015 (4 K 3700/13 AO)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 28.03.2017 (Erledigung der Hauptsache).

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