KStG § 5 Abs 1 Nr 9 ; AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 2 ; AO § 54 Abs 1
Verfolgt eine Freimaurerloge, deren Zweck, die Förderung der Religion und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurischen Unterricht, die Pflege freimaurischen Liedgutes sowie die Verwaltung des Armenwesens und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse verwirklicht wird, und nach deren Satzung nur Männer Mitglieder werden können, gemeinnützige Zwecke?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: V R 52/15