EStG § 20 Abs 1 Nr 10b S 1 ; KStG § 4 ; KStG § 27
Genügt für die Rücklagenzuführung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG das "Stehenlassen" des Gewinns und die Glaubhaftmachung eines nachvollziehbaren Grundes für die Ansammlung im Interesse des Betriebs, um die bei Betrieben gewerblicher Art als Regelfall vorgesehene Ausschüttungsfiktion zu verhindern, oder ist die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage bei der Trägerkörperschaft erforderlich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 42/15