StromStG § 8 Abs 4a ; StromStG § 5 Abs 1 ; AO § 164 Abs 2
Nacherhebung von Stromsteuer vom Versorgungsunternehmen für die Strommengen, die es im Veranlagungsjahr 2009 an Letztverbraucher geliefert hat und von diesen dem Versorgungsnetz entnommen worden sind, jedoch erst im nachfolgenden Kalenderjahr vom Versorgungsunternehmen ermittelt und abgerechnet wurden.
Hätte das FG die in der Steueranmeldung für 2009 enthaltenen Mengen in 2008 gelieferten Stroms in Abzug bringen müssen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.