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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren VII R 8/11

Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2011

KN Pos 2208 UPos 9069 ; KN Pos 2106 UPos 9092

Einreihung einer unmittelbar für den menschlichen Verzehr geeigneten Flüssigkeit (Wasser, Alkohol, Glycerin, Coenzym Q 10 u.a. enthaltend), Nahrungsergänzungsmittel zur Erhaltung der Vitalität, Tagesverzehrmenge ca. 12 Tropfen.

Handelt es sich bei der Ware um kein Getränk, da die Tagesdosis über den Tag verteilt in Tropfen eingenommen und der Wirkstoff (Coenzym Q 10) über die Mundschleimhaut aufgenommen wird?

Spricht die Darreichungsform (Fläschchen mit Präzisionstropfendosierer, 30 oder 100 ml enthaltend) gegen ein Getränk?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.10.2010 (1 K 1327/07)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 16.08.2012.

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