GrEStG § 19 Abs 1 Nr 5 ; AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 ; AO § 181 Abs 3 S 2
Festsetzungsfrist - Anlaufhemmung bei Grunderwerbsteuer:
Beginnt die regelmäßige Festsetzungsfrist mit Erstattung der Anzeige nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG, oder erst mit Ablauf des Jahres des Eingangs der angeforderten Feststellungserklärung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 17.04.2013.