EStG § 26a ; AO § 233a Abs 2a ; AO § 233a Abs 5 ; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
Sind beim Wechsel der Veranlagungsart von Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a Abs. 5 AO oder § 233a Abs. 2a AO festzusetzen bzw. zu ändern? Hat die Rechtsnorm, nach welcher die Veranlagungsform geändert wird, Auswirkungen auf die Verzinsung? (Im Streitfall hatten beide Ehegatten die Änderung der Veranlagungsart beantragt.)
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 25.04.2013 (Erledigung der Hauptsache).