InvZulG § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 ; InvZulG § 2 Abs 2 S 2
Ist die Tätigkeit eines fotografischen Laboratoriums als verarbeitendes Gewerbe oder als Dienstleistungsbetrieb einzuordnen? Ist die in der WZ 93 gegenüber der WZ 79 vorgenommene Umqualifizierung von fotografischen Laboratorien vom verarbeitenden Gewerbe zur Dienstleistung unbeachtlich, da sich in der WZ 93 die Verkehrsauffassung nicht widerspiegelt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.