AO § 363 Abs 2 ; AO § 165 ; EStG § 10 ; EStG § 32a ; EStG § 32b Abs 1a ; GG Art 19 Abs 4 ; GG Art 20 Abs 3
1. Zur gesetzlichen Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 AO und der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens; fehlerhafte Ermessensausübung und deren Rechtsfolgen; gebotene Aussetzung des Verfahrens; Anspruch im Rahmen des eingelegten Rechtsmittels auf die Chance des vorläufigen Rechtsschutzes; Auswirkungen, Reichweite und Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken?
2. Sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über den Sonderausgabenabzug hinaus einem negativen Progressionsvorbehalt zuzuordnen?
3. Verfassungswidrigkeit der Höhe des Grundfreibetrages im Jahr 2001?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 25.04.2012 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 598/12.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.09.2017 die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 598/12 nicht zur Entscheidung angenommen. Die mit Senatsbeschluss vom 25.04.2012 angeordnete Verfahrensruhe ist damit beendet.
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.