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BFH Anhängiges Verfahren X R 40/09

Aufnahme in die Datenbank am 19.02.2010

AO § 363 Abs 2 ; AO § 165 ; EStG § 10 ; EStG § 32a ; EStG § 32b Abs 1a ; GG Art 19 Abs 4 ; GG Art 20 Abs 3

1. Zur gesetzlichen Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 AO und der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens; fehlerhafte Ermessensausübung und deren Rechtsfolgen; gebotene Aussetzung des Verfahrens; Anspruch im Rahmen des eingelegten Rechtsmittels auf die Chance des vorläufigen Rechtsschutzes; Auswirkungen, Reichweite und Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken?

2. Sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über den Sonderausgabenabzug hinaus einem negativen Progressionsvorbehalt zuzuordnen?

3. Verfassungswidrigkeit der Höhe des Grundfreibetrages im Jahr 2001?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 25.04.2012 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 598/12.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.09.2017 die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 598/12 nicht zur Entscheidung angenommen. Die mit Senatsbeschluss vom 25.04.2012 angeordnete Verfahrensruhe ist damit beendet.

Vorgehend: FG Hamburg Urteil vom 31.07.2009 (1 K 24/09)

Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

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