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Karmesinrote Richterrobe und Barett gehören zur Amtstracht.

Oberster Gerichtshof des Bundes
für Steuern und Zölle

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Höchste Gerichtsinstanz
auf dem Gebiet des Steuer- und Zollrechts

Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Er ist einer der gemäß Artikel 95 des Grundgesetzes errichteten fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Video zum Bundesfinanzhof
Großaufnahme vom goldenen Bundesfinanzhof-Wappen mit Bundesadler

Rechtsschutz und Rechtsfrieden
sichert der Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof gewährleistet effektiven Rechtsschutz, klärt Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und trägt mit seinen Urteilen zum Rechtsfrieden sowie zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Steuer- und Zollrecht bei.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
gesamte Gebäudefront des Bundesfinanzhofs vom Fußweg der Ismaninger Straße aus gesehen

Geschmuggelte Zigaretten: Der Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein

Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 23.06.2020 (VII R 56/18) entschieden.

Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Deshalb gingen die Zollbehörden von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt. Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das FG eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für zulässig.

Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. „Haften“ bedeutet, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften. Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft verkennt der BFH indes nicht. Insbesondere lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der  AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.

 

Bundesfinanzhof
Pressestelle         Tel. (089) 9231-400
Pressesprecher    Tel. (089) 9231-300

Aktuelle Entscheidungen

Geschmuggelte Zigaretten: Der Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein

Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 23.06.2020 (VII R 56/18) entschieden.

Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Deshalb gingen die Zollbehörden von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt. Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das FG eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für zulässig.

Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. „Haften“ bedeutet, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften. Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft verkennt der BFH indes nicht. Insbesondere lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der  AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.

 

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