Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. "Coaster-Bahn" (Schlittenbahn)
Mit Urteil vom 20. Februar 2013 XI R 12/11 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die mit einer sog. "Coaster-Bahn" erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.